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   OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - VI-3 Kart 174/14 (V)   

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OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - VI-3 Kart 174/14 (V) (https://dejure.org/2016,23471)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2016 - VI-3 Kart 174/14 (V) (https://dejure.org/2016,23471)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Mai 2016 - VI-3 Kart 174/14 (V) (https://dejure.org/2016,23471)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Einordnung von Investitionskosten unter § 23 Abs. 7 ARegV n.F. bei Wechsel der Hochspannungsebene

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Genehmigung des Netzanschlusses eines Gaskraftwerks durch Erweiterung der 110 kV-Schaltanlage des Umspannwerks um 110 kV-Schaltfeld

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Genehmigung des Netzanschlusses eines Gaskraftwerks durch Erweiterung der 110 kV-Schaltanlage des Umspannwerks um 110 kV-Schaltfeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - 3 Kart 198/12

    Höhe des Jahresanfangsbestandes im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14
    Auf die gegen diese Festlegung gerichteten Beschwerden zweier anderer Netzbetreiber hob der Senat in den Verfahren VI-3 Kart 198/12 und VI-3 Kart 195/12 diese mit Beschlüssen vom 11.09.2013 bzw. 18.12.2013 auf und verpflichtete die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung.

    Angesichts der vor Erlass des angefochtenen Bescheids ergangenen Beschlüsse des erkennenden Senats in Sachen "Mittelwertbildung" (Beschl. vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12(V) und vom 18.12.2013, VI-3 Kart 195/12 (V)) bestand hinreichender Anlass für die Bundesnetzagentur, verbindlich anzuordnen, dass die Festlegung trotz der Entscheidung des Senats weiterhin zur Anwendung kommen solle.

    Infolge der Rücknahmen der gegen die Festlegung BK4-12/656 gerichteten Beschwerden im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die die Aufhebung der Festlegung anordnenden Entscheidungen des Senats vom 11.09.2013 (VI-3 Kart 198/12) und vom 18.12.2013 (VI-3 Kart 195/12 gegenstandslos geworden (Roesen/Johanns, in: Berliner Kommentar, EnWG, § 75 Rn. 60).

    Bei Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung am 21.08.2014 lagen nur die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 11.09.2013 (VI-3 Kart 198/12 (V)) und 18.12.2013 (VI-3 Kart 195/12 (V)) vor.

    Wie nicht nur die Ausführungen des Senats in den Entscheidungen vom 11.09.2013 (VI-3 Kart 198/12 (V)) und 18.12.2013 (VI-3 Kart 195/12 (V)), sondern auch die Erwägungen der Verfahrensbeteiligten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Vorgaben zur Mittelwertberechnung belegen, erfordert die Bewertung eine umfassende inhaltliche Auseinandersetzung mit Wortlaut und ratio sowie eine Analyse der Systematik der einschlägigen Vorschriften.

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 42/14

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren gegen die Festlegung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14
    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 10.11.2015 (EnVR 42/14 und EnVR 43/14) vorgegeben, dass bei der Festsetzung von Erlösobergrenzen im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 GasNEV für Neuanlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder fertiggestellt wurden, im Anfangsbestand dieses Jahres der volle Betrag der maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen ist.

    Zwar hat der Bundesgerichtsgerichtshof am 10.11.2015 (EnVR 42/14 und EnVR 43/14) entschieden, dass bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 GasNEV für Neuanlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder fertiggestellt wurden, im Anfangsbestand dieses Jahres der volle Betrag der maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen ist.

    Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die Festlegung BK4-12/656 nicht aufzuheben, sondern auf die genehmigte Investitionsmaßnahme anzuwenden, ist auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Mittelwertbildung vom 10.11.2015 (EnVR 42/14 und 43/14) im Hinblick auf das ihr eingeräumte Rücknahmeermessen und nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien zu der Frage, wann sich die Verwaltungsbehörde mit einem rechtskräftigen Verwaltungsakt nochmals befassen muss, nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden.

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2015 - 3 Kart 11/14

    Anpassung der Erlösobergrenze des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14
    Insoweit könne der in dem Beschluss des Senats vom 14.01.2015 (VI - 3 Kart 11/14 (V)) geäußerten Auffassung, wonach die Anordnung auch dann rechtmäßig sei, wenn die in Bezug genommene Festlegung rechtswidrig sei, nicht gefolgt werden.

    Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei den angefochtenen Ausführungen der Beschlusskammer um eine Entscheidung der Regulierungsbehörde handelt (vgl. Beschluss des Senats v, 14.01.2015, VI-3 Kart 11/14 (V)).

    Die Anfechtungsbeschwerde ist aber unbegründet (vgl. Beschl. des Senats vom 14.01.2015, VI-3 Kart 11/14 (V)).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14
    Danach kommt bei der Ausübung des Rücknahmeermessens dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, die im Antrags- oder Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen ist, prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. dazu und zum folgenden BVerwGE 28, 122, 12; BVerwGE 121, 226, 230).

    Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Bescheid von vornherein offensichtlich rechtswidrig war (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.07.2004, 6 C 24/03, Rn. 28, zitiert nach juris).

  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.12.2014 (EnVR 54/13) die Entscheidung des Senats vom 17.07.2013 (VI-3 Kart 101/09) bestätigt, wonach die dortige Beschwerdeführerin sich zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Festlegung der Erlösobergrenzen nicht auf die Rechtswidrigkeit der Festlegung zur Ermittlung der Tagesneuwerte berufen konnte, weil sie ihre Beschwerde gegen die letztgenannte Festlegung zurückgenommen hatte und diese ihr gegenüber in Bestandskraft erwachsen war.

    Dass die durch andere Netzbetreiber erstrittene Aufhebung der Festlegung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin Wirkung entfalten konnte, hat der Bundesgerichtshof mit der Teilbarkeit der Festlegung in persönlicher Hinsicht begründet (BGH, Beschl. v. 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 23, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2013 - 3 Kart 101/09

    Begriff der Besonderheiten der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14
    Es entspricht der höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung des Senats, dass nach Eintritt der Bestandskraft die Entscheidungen der Bundesnetzagentur einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 20.02.2013, VI-3 Kart 123/12; 17.07.2013, VI-3 Kart 101/09), so dass bei der Rechtmäßigkeitskontrolle einer Entscheidung der Bundesnetzagentur, eine bestandskräftige Festlegung anzuwenden, die Rechtmäßigkeit dieser Festlegung nicht zu überprüfen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.12.2014 (EnVR 54/13) die Entscheidung des Senats vom 17.07.2013 (VI-3 Kart 101/09) bestätigt, wonach die dortige Beschwerdeführerin sich zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Festlegung der Erlösobergrenzen nicht auf die Rechtswidrigkeit der Festlegung zur Ermittlung der Tagesneuwerte berufen konnte, weil sie ihre Beschwerde gegen die letztgenannte Festlegung zurückgenommen hatte und diese ihr gegenüber in Bestandskraft erwachsen war.

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 43/14

    Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gem. § 7

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14
    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 10.11.2015 (EnVR 42/14 und EnVR 43/14) vorgegeben, dass bei der Festsetzung von Erlösobergrenzen im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 GasNEV für Neuanlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder fertiggestellt wurden, im Anfangsbestand dieses Jahres der volle Betrag der maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen ist.

    Zwar hat der Bundesgerichtsgerichtshof am 10.11.2015 (EnVR 42/14 und EnVR 43/14) entschieden, dass bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 GasNEV für Neuanlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder fertiggestellt wurden, im Anfangsbestand dieses Jahres der volle Betrag der maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen ist.

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 34/10

    Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Bestimmung des Ausgangsniveaus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14
    Auch der Bundesgerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation unter Hinweis auf das Regelungskonzept des § 10 ARegV sowie die Zwecke des § 6 ARegV den Ansatz des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV bejaht, der infolge der Formulierung "Änderung der Versorgungsaufgabe während der Regulierungsperiode" bei wortlautgetreuem Verständnis auf Maßnahmen in dem Zeitraum zwischen vorhergehendem Basisjahr und folgender Regulierungsperiode nicht hätte angewendet werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.2011, EnVR 34/10).

    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.06.2011 eine analoge Anwendung des § 10 ARegV auf Maßnahmen in dem Zeitraum zwischen vorhergehendem Basisjahr und folgender Regulierungsperiode befürwortet (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.2011, EnVR 34/10).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14
    Dies ist nur der Fall, wenn an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.01.2007, 6 C 32/06; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn.85).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14
    Ebenso wie die Rechtskraft dient die Bestandskraft der Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982, 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253 ff.).
  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

  • BVerwG, 28.02.1997 - 1 C 29.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens

  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 123.66
  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 13/10

    PVU Energienetze GmbH

  • BGH, 24.05.2011 - EnVR 27/10

    Freiwillige Selbstverpflichtung

  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 12/10

    Bestimmung der Erlösobergrenzen bei Netzbetreibern im vereinfachten Verfahren der

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2013 - 3 Kart 123/12

    Verhältnis des Erweiterungsfaktors zum Investitionsbudgets i.S. von § 23 Abs. 6

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2019 - 3 Kart 883/18

    Bescheidungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Investitionen von Verteilernetzbetreibern in die Hochspannungsebene, die vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 zu einer Parameteränderung geführt haben, sind - obwohl auch für diese Kosten aufgrund des Regimewechsels ei-ne Regelungslücke besteht - auch dann nicht als über den Erweiterungsfaktor abgebildet zu bewerten, wenn die Bundesnetzagentur zugunsten des Netzbetreibers für das Jahr 2013 einen Erweiterungsfaktor für andere Änderungen der Versorgungsaufgabe bewilligt hat (Senat, Beschluss v. 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 (V)).

    Die Bundesnetzagentur könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die nicht verallgemeinerungsfähige Entscheidung des Senats vom 18.05.2016 (VI-3 Kart 174/14 (V)) stützen, da die Beschwerdeführerin in dem dortigen Verfahren auch eine Investitionsmaßnahme für den hier einschlägigen Zeitraum beantragt hatte.

    Zwar habe der Senat in seinem Beschluss vom 18.05.2016 (VI-3 Kart 174/14 (V)) entschieden, dass im Hinblick auf die im Jahr 2013 aufgewandten und erst nach dem 30.06.2013 zu einer Änderung der Versorgungsaufgabe führenden Investitionskosten in der Hochspannungsebene eine planwidrige Regelungslücke bestehe.

    Mit der Neuregelung sollte eine individuelle, unternehmensscharfe Beurteilung und Berücksichtigung von Investitionen in der Hochspannungsebene über das Instrument der Investitionsmaßnahme ermöglicht werden (vgl. BR-Drs. 447/13, S. 20) (Senat, Beschluss v. 18.05.2016 - VI-3 Kart 174/14 (V), Rn. 45, juris; Senat, Beschluss v. 20.09.2017, VI-3 Kart 38/16 (V), Rn. 39, juris).

    Es existiert daher eine zeitliche Übergangsphase, in der vor 2014 ausgelöste Investitionen, die erst nach dem 30.06.2013 zu einer Änderung der Versorgungsmaßnahme geführt haben, weder über den Erweiterungsfaktor noch als Investitionsmaßnahme berücksichtigungsfähig sind (vgl. hierzu insgesamt Senat, Beschluss v. 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 (V), Rn. 41, juris).

    bb) Für die Nichtberücksichtigung der im Jahr 2013 aktivierten Investitionskosten ist auch eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar (vgl. Senat, Beschluss v. 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 (V), Rn. 45, juris).

    Die Entscheidung des Verordnungsgebers, dass das Regime des Erweiterungsfaktors für Investitionen in der Hochspannungsebene nicht mehr gelten soll, spricht gegen eine inhaltliche Fortführung der Altregelung für nach dem 30.06.2013 eingetretene Parameteränderungen (vgl. Senat, Beschluss v. 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 (V), Rn. 54, juris; Sandhaus, RdE 2014, 170, 176).

    Darüber hinaus erscheint die Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV n.F. insbesondere im Lichte der Bescheidungspraxis der Bundesnetzagentur sowie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in jeweils vergleichbaren Fallgestaltungen vorzugswürdig (Senat, Beschluss v. 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 (V), Rn. 54, juris).

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 38/16

    Erfassung von Investitionskosten eines Verteilernetzbetreibers

    Insoweit liege der Fall ähnlich wie der vom Senat entschiedene Fall, der den Übergangszeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2014 betroffen habe (vgl. Senat, Beschluss v. 18.05.2016, Az.: VI-3 Kart 174/14 (V)).

    Mit der Neuregelung sollte eine individuelle, unternehmensscharfe Beurteilung und Berücksichtigung von Investitionen in der Hochspannungsebene über das Instrument der Investitionsmaßnahme ermöglicht werden (vgl. BR-Drs. 447/13, S. 20) (Senat, Beschluss v. 18.05.2016 - VI-3 Kart 174/14 (V) -, Rn. 45, juris).

    Die Schlechterstellung rührt nicht daher, dass die Refinanzierung von Investitionen vor dem Stichtag nach altem Recht über den Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV und für danach liegende Investitionen nach neuem Recht über das Institut der Investitionsmaßnahme abgewickelt wird, sondern daher, dass mangels Übergangsregelung auf Investitionen in dem genannten Zeitfenster weder das eine noch das andere Instrumentarium Anwendung finden (Senat, Beschluss v. 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 (V), Rn. 46, juris).

    "Zukünftig" ist somit in dem Sinne zu verstehen, dass das Institut der Erweiterungsmaßnahme an die Stelle des Erweiterungsfaktors treten und die bislang über den Erweiterungsfaktor erfassten Investitionen nach Inkrafttreten der Neuregelung über die Investitionsmaßnahme abgebildet werden sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2016 - VI-3 Kart 174/14 (V) -, Rn. 52, juris).

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 170/15

    Voraussetzungen der Verlängerung der Frist zur Anzeige der Vereinbarung eines

    Dies sind die vor 2014 ausgelösten Teilkosten / Investitionskosten, die in dem Zeitfenster zwischen dem 01.07.2013 und dem 31.12.2013 zu einer Veränderung der Versorgungsaufgabe geführt haben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 - VI-3 Kart 174/14 (V)).

    Auch der Senat stelle zur Begründung einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV in seinem Beschluss vom 18.05.2016, Az.: VI-3 Kart 174/14 (V), S. 22, auf das Vorliegen einer Regelungslücke ab, die dort bestehe, wo es ansonsten zu einer Lücke in der Anerkennung von Investitionskosten komme.

    Vielmehr existiert, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18.05.2016 (Az.: VI-3 Kart 174/14 (V), Rn. 41 (juris)) ausgeführt hat, eine zeitliche Übergangsphase, in der vor 2014 ausgelöste Investitionen, die erst nach dem 30.06.2013 zu einer Änderung der Versorgungsaufgabe geführt haben, weder über den Erweiterungsfaktor noch als Investitionsaufgabe berücksichtigungsfähig sind.

    Anders als in der dem Senatsbeschluss vom 18.05.2016 (Az.: VI-3 Kart 174/14 (V )) zugrundeliegenden Entscheidung erfolgte der Parameterzuwachs, der einen Anspruch auf einen Erweiterungsfaktor begründet, vorliegend nicht in dem Zeitraum vom 31.07.2013 bis zum 31.12.2013.

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 5 Kart 49/18

    Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags eines Strom- und

    1.4.3 Die hier in Rede stehende Konstellation ist danach auch nicht vergleichbar mit der, die den Beschlüssen des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.09.2017 (VI-3 Kart 38/16 (V), RdE 2018, 87 ff.) und vom 18.05.2016 (VI-3 Kart 174/14 (V), RdE 2016, 474 ff.) zugrunde lag.
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2017 - 3 Kart 16/16

    Anwendung der Festlegung BK4-12/656 auf eine genehmigte Investitionsmaßnahme

    Dies hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 14.01.2015 (Az.: VI-3 Kart 11/14 (V)) und vom 18.05.2016 (Az.: VI-3 Kart 95/13 (V) sowie VI-3 Kart 174/14 (V)) entschieden.

    Klärt sich die Rechtslage erst in der Rückschau, ist die Rechtswidrigkeit gerade nicht "von vornherein" evident (Senat, Beschluss vom 18. Mai 2016 - VI-3 Kart 174/14 (V) -, Rn. 84, juris).

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2018 - 3 Kart 125/16
    Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des dritten Kartellsenats vom 18.05.2016, Az. VI-3 Kart 174/14 (V), sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

    Die in der Entscheidung des Senats vom 18.05.2016, Az.: VI-3 Kart 174/14 (V) für eine Regelungslücke sprechenden Argumente sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Die Rechtsansicht der Bundesnetzagentur war vertretbar und nicht offensichtlich rechtswidrig, was vorausgesetzt hätte, dass an ihrer Unrichtigkeit vernünftigerweise kein Zweifel besteht (Senat, Beschluss vom 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 [V], Rn. 83, bei jurs; vgl. zum Begriff des offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts auch BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 6 C 32/06; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 85).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16

    Regelungscharakter der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 22.04.2016

    Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Verwaltung (BVerwG a.a.O; vgl. auch Senat, Beschluss vom 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 (V), Rn. 66 bei juris).
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